In einem sog. ‚Revers‘ erwirkt die ref. Kirchgemeinde ein Vorkaufsrecht an benachbarten Gebäuden zum Kirchgelände für den Fall, dass es an ein Mitglied der kath. Kirchgemeinde verkauft werden soll.
In einem sog. ‚Revers‘ erwirkt die ref. Kirchgemeinde ein Vorkaufsrecht an benachbarten Gebäuden zum Kirchgelände für den Fall, dass es an ein Mitglied der kath. Kirchgemeinde verkauft werden soll.